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   LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER   

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https://dejure.org/2022,28057
LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER (https://dejure.org/2022,28057)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER (https://dejure.org/2022,28057)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER (https://dejure.org/2022,28057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweichende Regelbedarfsfestsetzung; Bürgergeld; Einmalzahlungen; einstweiliger Rechtsschutz; Grundsicherung; Inflationsrate; Kaufkraftverlust; Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1; Sozialgerichtliches Verfahren; verfassungskonforme Auslegung; Vorlage an das BVerfG

  • rechtsportal.de

    Abweichende Regelbedarfsfestsetzung; Bürgergeld; Einmalzahlungen; einstweiliger Rechtsschutz; Grundsicherung; Inflationsrate; Kaufkraftverlust; Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1; Sozialgerichtliches Verfahren; verfassungskonforme Auslegung; Vorlage an das BVerfG

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 115
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 81).

    Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 89; Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn. 52).

    Er ist vielmehr gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsschritte zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, u.a., juris Rn 141).

    Mit der Einmalzahlung i.H.v. 200 ? hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 144), sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den SGB II-Leistungen berücksichtigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 - L 3 AS 1169/22, juris Rn. 20 - 28).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz durch das BVerfG darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn. 41).

    Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 89; Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn. 52).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2022 - L 8 SO 56/22

    Vorläufige Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zum

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Eine sich allein auf Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem daraus folgenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stützende Verurteilung zur vorläufigen Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II würde gegen das in Art. 100 GG verankerte Verwerfungsmonopol des BVerfG für gesetzliche Normen verstoßen (Anschluss an Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER -, juris).

    Den Gerichten ist es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf der Grundlage von Verfassungsrecht, hier des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zur Leistungsgewährung zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 2037/10 - ; ähnlich zum Unterhaltsrecht: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05, BVerfGK 6, 323-326, Rn. 11; ebenso zur Regelbedarfshöhe nach dem SGB II LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER, juris Rn. 12 - 13; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B und vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - jeweils juris; Burkiczak aaO, Rn. 89).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    c) Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, das vorliegende Eilverfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 GG vorzulegen, denn er ist nicht davon überzeugt, dass die gegenwärtige Regelbedarfshöhe evident unzureichend am Maßstab von Art. 1 iVm Art. 20 GG (zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, u.a., juris Rn. 141) ist, um das Existenzminimum des Antragstellers zu sichern.

    Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch ein Gestaltungsspielraum bei der Bemessung des Existenzminimums zu, der einer zurückhaltenden Kontrolle durch das BVerfG entspricht (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 133, 134; Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 118, 119).

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe und Anpassung der Regelleistung - Mehrbedarf für

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Eine Verfassungswidrigkeit eines solchen Anpassungsmechanismus käme allenfalls dann in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg betrachtet die Anpassung der Regelleistung so niedrig ausfiele, dass diese in ihrem Niveau insgesamt nicht mehr existenzsichernd wäre (vgl. zu dem damals deutlich sachwidrigen § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22

    Arbeitslosengeld II - Inflation und Kostensteigerung - Fortschreibung der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Mit der Einmalzahlung i.H.v. 200 ? hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 144), sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den SGB II-Leistungen berücksichtigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 - L 3 AS 1169/22, juris Rn. 20 - 28).
  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und Darlegung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Den Gerichten ist es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf der Grundlage von Verfassungsrecht, hier des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zur Leistungsgewährung zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 2037/10 - ; ähnlich zum Unterhaltsrecht: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05, BVerfGK 6, 323-326, Rn. 11; ebenso zur Regelbedarfshöhe nach dem SGB II LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER, juris Rn. 12 - 13; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B und vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - jeweils juris; Burkiczak aaO, Rn. 89).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch ein Gestaltungsspielraum bei der Bemessung des Existenzminimums zu, der einer zurückhaltenden Kontrolle durch das BVerfG entspricht (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 133, 134; Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 118, 119).
  • BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Den Gerichten ist es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf der Grundlage von Verfassungsrecht, hier des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zur Leistungsgewährung zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 2037/10 - ; ähnlich zum Unterhaltsrecht: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05, BVerfGK 6, 323-326, Rn. 11; ebenso zur Regelbedarfshöhe nach dem SGB II LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER, juris Rn. 12 - 13; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B und vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - jeweils juris; Burkiczak aaO, Rn. 89).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.12.2018 - L 7 SO 4027/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22
    Den Gerichten ist es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf der Grundlage von Verfassungsrecht, hier des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zur Leistungsgewährung zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 2037/10 - ; ähnlich zum Unterhaltsrecht: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05, BVerfGK 6, 323-326, Rn. 11; ebenso zur Regelbedarfshöhe nach dem SGB II LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER, juris Rn. 12 - 13; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - L 7 AY 4273/19 ER-B und vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - jeweils juris; Burkiczak aaO, Rn. 89).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19
  • SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22

    COVID-19-Pandemie und menschenwürdiges Existenzminimum, § 70 Satz 1 SGB II

    Die erst zum 01.03.2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen hätten nämlich gerade nicht erst anlässlich der Preissteigerungen infolge der COVID-19-Pandemie bzw. infolge des Angriffskriegs auf die Ukraine " ad hoc " erfolgen können und müssen, sondern bereits zuvor zwischen 2014 und 2021 jahrelang im komplexen demokratischen Gesetzgebungsverfahren geprüft und entwickelt werden können (a. A. LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER).

    Die diesbezüglich gegensätzlichen landessozialgerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER; LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22) lassen keine ernstliche Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragestellungen erkennen wie sie bereits in den Entscheidungen des Vorlagegerichts in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Februar bzw. März 2021 sachangemessen gelöst worden waren (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.07.2021, S 12 AS 711/21 ER).

  • LSG Hessen, 01.06.2023 - L 4 SO 41/23

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII ;

    Sie genügt dabei den vorbeschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bemessung der Leistungshöhe (so auch: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, Rn. 21f, juris).

    Danach sind die Regelbedarfsstufen nach § 8 RBEG zum 1. Januar 2022 um 0, 76 % erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Abs. 5 SGB XII auf volle Euro gerundet worden, vgl. § 1 RBSFV 2022 (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, Rn. 17 - 27, juris).

    Er ist vielmehr gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsschritte zu korrigieren (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, Rn. 25, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, u.a., Rn. 141, juris).

    Mit der Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 gem. § 144 SGB XII hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet, sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den Leistungen berücksichtigt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER -, Rn. 15, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 - L 3 AS 1169/22, Rn. 20ff, juris; s. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, Rn. 26, juris, jeweils zur Rechtslage nach dem SGB II).

    Dass diese Veränderungen nicht ad hoc möglich sind, sondern in einem komplexen demokratischen Gesetzgebungsverfahren geprüft und entwickelt werden, ist ebenfalls verfassungsrechtlich legitimiert und demokratisch geboten (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, Rn. 27, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2023 - L 21 AS 541/23
    Durch einen künftig doppelten Dynamisierungsfaktor soll zudem auch schneller auf kurzfristige Preiserhöhungen reagiert werden können (vgl. zu den gesetzgeberischen Maßnahmen ausführlich Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER, juris, Rn. 22 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2023 - L 18 AS 279/23

    Arbeitslosengeld II - Regelsatzhöhe - Verfassungskonformität trotz erhöhter

    Ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen besteht nicht (vgl zum Ganzen Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 - L 3 AS 1169/22 - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER - juris).
  • SG Freiburg, 26.05.2023 - S 7 AS 1845/22

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe der Stufe 2

    Das LSG Schleswig-Holstein hat ferner in einem Beschluss vom 11.10.2022 (Az. L 6 AS 87/22 B ER - juris) für den Zeitraum 1.4.

    Allerdings weist das LSG Schleswig-Holstein zu Recht in seinem Beschluss vom 11.10.2022 (a. a. O.) auch darauf hin, dass eine Steigerung der Verbraucherpreise sich bereits systembedingt nicht unmittelbar im Verhältnis eins zu eins auf die Höhe der Regelsätze auswirken kann und soll, da diese nicht allein auf den Verbraucherpreisen basieren, sondern auch das Lohnniveau einbeziehen.

  • SG Freiburg, 26.05.2023 - S 7 AS 1561/22
    Das LSG Schleswig-Holstein hat ferner in einem Beschluss vom 11.10.2022 (Az. L 6 AS 87/22 B ER - juris ) für den Zeitraum 1.4.

    Allerdings weist das LSG Schleswig-Holstein zu Recht in seinem Beschluss vom 11.10.2022 (a. a. O. ) auch darauf hin, dass eine Steigerung der Verbraucherpreise sich bereits systemisch nicht unmittelbar im Verhältnis eins zu eins auf die Höhe der Regelsätze auswirken kann und soll, da diese nicht allein auf den Verbraucherpreisen basieren, sondern auch das Lohnniveau einbeziehen.

  • SG Freiburg, 26.05.2022 - S 7 AS 1561/22

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe der Stufe 2,

    Das LSG Schleswig-Holstein hat ferner in einem Beschluss vom 11.10.2022 (Az. L 6 AS 87/22 B ER - juris) für den Zeitraum 1.4.

    Allerdings weist das LSG Schleswig-Holstein zu Recht in seinem Beschluss vom 11.10.2022 (a. a. O. ) auch darauf hin, dass eine Steigerung der Verbraucherpreise sich bereits systemisch nicht unmittelbar im Verhältnis eins zu eins auf die Höhe der Regelsätze auswirken kann und soll, da diese nicht allein auf den Verbraucherpreisen basieren, sondern auch das Lohnniveau einbeziehen.

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